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Merkblatt

Vers. 1.1
Merkblatt: Registrierung von Gefährlichen Zubereitungen in Italien
DM 19.04.2000

 

Formalia + Fälligkeiten:
Das Decreto Ministeriale 19 Aprile 2000 wurde in der “Gazzetta Ufficiale” n. 274 vom 23. November 2000 veröffentlicht und trat somit am 8 Dezember 2000 in Kraft.

Übergangsregelungen:
Für alle gefährlichen Zubereitungen (mit den üblichen Ausnahmen wie Pharma, Kosmetik, Abfälle, etc.), die bereits vor dem 8. Dezember in den Verkehr gebracht worden waren, gelten folgende Übergangsregelungen:

  • bis zum 08.06.2001 (d.h. 6 Monate nach dem 08.12.2000) müssen registriert sein:
    sehr giftige, giftige (einschließlich der krebserzeugenden, erbgutverändernden, und "schädigend für die Reproduktion", der jeweiligen Kategorien 1 und 2) sowie ätzende Zubereitungen
  • bis zum 08.06.2002 (d.h. 18 Monate nach dem 08.12.2000) müssen alle
    anderen gefährlichen Zubereitungen registriert sein;

 Zubereitungen, die ausschließlich als "umweltgefährdend" zu klassifizieren sind, brauchen jedoch NICHT registriert werden!

Registrierung von “neuen” gefährlichen Zubereitungen
Alle gefährlichen Zubereitungen, die nach dem 08.12.2000 in den Verkehr gebracht worden sind, müssen innerhalb von 30 Tagen registriert werden! Auch hier gilt, daß Zubereitungen, die ausschließlich als "umweltgefährdend" zu klassifizieren sind, NICHT registriert werden müssen.

Proben
"Proben" sind formal von der Registrierungspflicht nicht ausgenommen, jedoch gibt es eine Statement von Dr. Roberto Binetti (Verantwortlicher Referent im Istituto Superiore di Sanità) während einer entsprechenden Informationsveranstaltungen am 10.01.2001 in Mailand, daß für "kleine Proben von einigen Kg" diese Registrierungspflicht nicht zwingend erforderlich ist.

Software
Für die Registrierung ist eine entsprechende "Software" vorgesehen, die von der Internet-Seite HTTP//151.99.179.21/iss/index.phtml heruntergeladen werden kann oder auch als CD-ROM erhältlich ist. Mittels dieser Software ist die "ordnungsgemäße" Registrierung von Zubereitungen im Rahmen eine geführten Menüs möglich. Die Software selbst basiert auf einer Access-Datenbank, und erzeugt, nachdem die Daten korrekt über Tastatur oder copy-paste eingegeben worden sind, unmittelbar einen ZIP-file, der seinerseits vier verschiedene CSV-files enthält. Lediglich bei größeren Datensätzen erscheint es sinnvoll diese CSV-files- unter Umgehung der Software - direkt zu erstellen.

Übertragung der Daten an die Zentrale Datenbank
Die erzeugten ZIP-files sollen von den Anmeldern über die entsprechende Web-Seite (nach Anforderung eines Passwortes) in elektronischer Form über ein menügeführtes FTP (File-transfer-Protocol) übermittelt werden. Möglich ist auch die Übersendung als Anlage zu einer Email und sowie die Erstellung von Datenträgern (Diskette oder CD-ROM), die dann auf dem Postwege zugestellt werden können.

Besonderheiten
Sämtliche offiziell eingestuften Stoffe (ANNEX I) einer gefährlichen Zubereitung sind mit der eindeutigen Stoffidentität und dem entsprechenden Konzentrationsbereich (wahlweise exakte Konzentration) anzugeben. Die zulässigen Konzentrationsbereiche sind:

        0 –  1 %
        1 –  5 %
        5 –  10 %
      10 – 20 %
      20 – 30 %
      30 – 50 %
      50 – 75 %
      75 - 100 %

In gleicher Weise müssen dementsprechend "nicht offiziell eingestufte gefährliche Stoffe" vom Anmelder der Datenbank zugefügt werden.

Für die nicht gefährlichen Stoffe einer gefährlichen Zubereitung gilt: Entweder können auch diese Stoffe mit ihrer exakten Stoffidentität (einschl. CAS-Nummer) angegeben werden, oder es können vorgegebene Stoffgruppen angeführt werden. Es ist jedoch NICHT zulässig - wenn auch datentechnisch möglich – eigene benutzerspezifische Stoffgruppen anzulegen

Für die Anforderung eines Passwortes (erforderlich für die direkte Datenübertragung via internet) ist eine neuere Browser-Version erforderlich.

Weiterführende Informationen:

Diese Merkblatt (Vers. 1.2) als pdf-file

Die deutsche Übersetzung des Ministerialdekrets vom 19.04.2000 als pdf-file

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